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DIE WAHL DER ALARMSCHWELLEN

Es gibt keine gesetzliche Festlegung, bzw. keine Verordnung die pauschal festlegt, auf welche Werte die Alarmschwellen einer Gaswarnanlage eingestellt werden müssen. Die Alarmschwellen müssen in einer Gefährdungsbeurteilung oder einem Explosionsschutzdokument festgelegt werden.

Bei brennbaren Gasen wird der Voralarm meist auf 10% oder 20% UEG eingestellt und der Hauptalarm auf 40% UEG. Der Bereich 10-40% UEG für Alarmwerte entspricht auch der Empfehlung des Dokuments T023 der BG RCI.

Bei toxischen Gasen kann der Voralarm der AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) und der Hauptalarm der doppelte AGW-Wert sein.  Die TRGS 900 gibt neben dem AGW auch eine Spitzenbegrenzung in Form eines Überschreitungsfaktors an. Das Produkt aus AGW und Überschreitungsfaktor entspricht dem Maximalwert, der in einer Kurzzeitwertphase (15 Minuten) erreicht werden darf. Auch dieser Wert kann als Hauptalarm verwendet werden. Sofern keine AGWs vorliegen, müssen andere Kriterien für die Auswahl der Alarmschwellen herangezogen werden.

Oft liest man auch von MAK-Werten. MAK steht für die maximale Arbeitsplatzkonzentration. Mit dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung vom 1. Januar 2005 ist der MAK-Wert durch den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ersetzt worden.

Autor: Dipl.-Ing. Gregor Büche