Geschäftsbedingungen der Firma Medium-Control-Systeme Franke & Hagenest GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Angebote, Zahlungen und Lieferungen der Firma Medium-Control-Systeme Franke & Hagenest GmbH (kurz MCS) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Ausschließliche Gültigkeit der Bedingungen, Angebote und Vertragsabschluss
Die Angebote der Firma MCS sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, Bestellungen, Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma MCS.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma MCS an die in ihren Angeboten enthaltenen Preisen 60 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma MCS genannten Preise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Versand und Verpackungskosten, die Kosten und die Gefahr von Versand und Transport gehen zu Lasten des Käufers.
Unsere Preise basieren auf den gegenwärtigen Material- und Personalkosten. Sollten sich Kostenveränderungen bis zum Tage der Lieferung ergeben, bleibt eine Preisangleichung ausdrücklich vorbehalten.
- Unsere Rechnungen sind zahlbar mit:
Bei Lieferung Handelsware sofortige Zahlung - Bei Lieferung mit Servicearbeiten 10 Tagen – 2 % Skonto, 30 Tagen – nach Rechnungsstellung ohne Abzug
- Servicearbeiten 30 Tagen – nach Rechnungsstellung ohne Abzug
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma MCS über den gesamten Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst bei Einlösung als erfolgreich. Gerät ein Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Firma MCS berechtigt, von dem Zeitpunkt der Fälligkeit Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder Zahlungen einstellt, oder wenn der Firma MCS andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Firma MCS berechtigt, die gesamte Restschuld als fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma MCS ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden und unstreitig sind. Kommt ein Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte dann noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.
Bei anhaltendem Zahlungsausfall behalten wir uns vor ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Kunden einzuleiten. Entstehende Kosten werden dem Kunden auferlegt.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Die von der Firma MCS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt haftet die Firma MCS nicht, ebenso wenig für sonstige Verzögerungen, es sei denn, der Kunde weist der Firma MCS grobes Verschulden nach. Der Kunde berechtigt die Firma MCS die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen.
Die Firma MCS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma MCS verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma MCS unmöglich geworden ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Mangelrüge und Abnahmepflicht
Es ist erforderlich sofort nach Erhalt der Ware die Lieferung auf eventuelle Schäden zu prüfen. Im Falle eines Transportschadens muss sofort ein Schadensprotokoll angefertigt werden, damit eine Reklamation bei dem Verkehrunternehmen (Post, Spedition,...) vorgenommen werden kann.
Beanstandungen können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Bei versteckenden Mängeln hat die Geltendmachung in gleicher Weise innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Feststellung zu erfolgen. Soweit die Firma MCS die Lieferung in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vornimmt, verlängert sich die Frist auf einen Monat.
§ 7 Gewährleistungen
Die Firma MCS leistet für alle von ihr hergestellten Waren und die von ihr montierten Anlagen für die Dauer von 12 Monaten Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit die Liefergegenstände den jeweils beiliegenden Bedingungen entsprechend gelagert und gewartet sind.
Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma MCS nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Werden die vorgesehenen Wartungsinterwalle gar nicht oder nicht zeitgemäß ausgeführt, erlischt die Gewährleistungspflicht sofort. Grundsätzlich gilt, dass Geräte, die länger als 12 Monate ohne Wartung im Einsatz sind, als nicht betriebssicher gelten. Werden vom Käufer oder Eigentümer der Waren Eingriffe vorgenommen, die über das in den jeweiligen Bedienungsanleitungen beschriebene Maß hinausgehen, gilt die Gewährleistung als erloschen. Die Gewähr beschränkt sich auf einen unentgeltlichen Ersatz der defekten Teile, soweit die Defekte nachweislich die Folge eines Materialfehlers sind. Die Firma MCS übernimmt keine Kosten für eine Instandsetzung einer Anlage. Die Gewähr entfällt ebenfalls bei einer unsachgemäßen Behandlung und Lagerung der Liefergegenstände oder wenn die erfahrungsgemäße Nutzungsdauer der Gegenstände bereits erreicht wurde.
Der Käufer hat den Beweis für die bisherige Beanspruchung der Liefergegenstände zu erbringen. Der Käufer ist verpflichtet, der Firma MCS die Vornahme der Ausbesserungsarbeiten zum Zwecke der Erfüllung der Gewährleistung zu ermöglichen und auf Anforderung das Gerät der Firma MCS oder einer von der Firma MCS bestimmten Werkstatt einzusenden. Sollte der Käufer den Verpflichtungen nicht nachkommen, ist die Firma MCS von jeder Gewährleistung befreit.
Die Gewährleistung entfällt, wenn Änderungen oder Wiedereinsetzungen von anderer Seite vorgenommen werden. Erfolgen während der Gewährleistungszeit Ausbesserungen, Ergänzungen oder ein Austausch der gelieferten Gegenstände, so wird hierdurch die vertragliche Gewährleistung weder verlängert noch unterbrochen.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.
Wählt unser Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels, nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht Ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma MCS. Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Firma MCS aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Firma MCS die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum der Firma MCS. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma MCS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Firma MCS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Firma MCS übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Firma MCS unentgeltlich. Ware, an der die Firma MCS (Mit-) Eigentum hat, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen,...) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Firma MCS ab. Die Firma MCS ermächtigt ihn widerruflich, die an die Firma MCS abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Firma MCS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) ist die Firma MCS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung deren Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma MCS liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasser und Bruchschäden zu versichern. Die Firma MCS ist berechtigt, diese Versicherung auf Kosten des Käufers vorzunehmen.
§ 9 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma MCS im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraglich.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Die Firma MCS behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und als