Die VDI-Richtline 2053 Blatt 1 vom Dezember 2014 ist die zum Zeitpunkt des Schreibens aktuelle Richtline für Raumlufttechnik in Garagen. Garagen müssen ausreichend gelüftet werden, um einen gesundheitlich unbedenklichen Betrieb zu ermöglichen. Dabei geht VDI 2053 Blatt 1 von einem kurzzeitigem Aufenthalt von Personen in der Garage aus. Eine Anwendung der darin beschriebenen Sicherheitsfunktionen auf Garagen und Räume, die für den längeren Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, bedarf daher einer gesonderten Prüfung.
Überwachungsabschnitte:
Eine Garage wird in Überwachungsabschnitte unterteilt. Darunter wird ein räumlicher Teil verstanden, innerhalb dem eine weitgehend freie Durchmischung der Raumluft aufgrund der baulichen Gegebenheiten sichergestellt ist. Ein Überwachungsabschnitt soll nicht mehr als 400 m2 groß sein. In jedem Überwachungsabschnitt muss mindestens eine Messstelle vorhanden sein. Die Gasmessfühler sind auf einer Höhe von 1,50 m zu installieren und etwa in der Mitte des jeweiligen Überwachungsabschnitts anzubringen. Sie dürfen jedoch nicht in der Nähe von Zuluftauslässen angebracht werden.
Grenzwerte:
Die Richtlinie gibt Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) vor. Für NO2- und Benzol- aber auch Feinstaubimmissionen (PM10) werden keine Vorgaben gestellt. Das Kohlenmonoxid wird hier als Pilotgas für die restlichen Schadstoffe in der Garagenluft betrachtet, was sich in einem relativ niedrigen CO-Grenzwert widerspiegelt. So wird eine zulässige CO-Konzentration von 60 ppm als Viertelstundenmittelwert angesetzt. In Garagenräumen mit ständigen Arbeitsplätzen sind die gesetzlichen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 einzuhalten. Dieser liegt in der TRGS 900 in der Fassung 02.07.2021 bei 30 ppm.
Überschreitet der Messwert eines Überwachungsabschnitts den zulässigen Grenzwert von 60 ppm (als Viertelstundenmittelwert) oder den Spitzenwert von 120 ppm, so sind die Warneinrichtungen in Funktion zu setzen. Spitzenwerte von 120 ppm unterhalb von zwei Minuten Dauer können unberücksichtigt bleiben. Es können auch 250 ppm Augenblickswerte ohne Verzögerungszeit stattdessen genutzt werden.
Bei den Grenzwerten sind die Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer zu beachten, die sich teilweise voneinander unterscheiden.
Warneinrichtungen:
Ein Leuchtpiktogramm ist je 500m2 Garagenfläche vorzusehen. Es muss allgemein sichtbar am Hauptfahrweg angebracht werden. Ob auch akustische Warnanzeigen notwendig sind, um die optischen Signale zu unterstützen, muss im Einzelfall geklärt werden. Akustische Signale müssen quittierbar sein bzw. nach zwei Minuten automatisch abschalten.
Notstromversorgung (NSV):
Der Betrieb der Gaswarnanlage bei Stromausfall ist mit einer Ersatzstromquelle sicherzustellen. Dabei muss gewährleistet sein, dass optische Warnanzeigen (Warnblinkleuchten, Leuchtpiktogramme) für mindestens eine Stunde ständig in Betrieb bleiben.
Autor: Dipl.-Ing.(FH) Gregor Büche - VDI